Sicherheit im Betrieb

Gestellung eines Brandschutz­beauftragten

Im Arbeitsschutzgesetz (§ 10 ArbSchG) wird die allgemeine Forderung erhoben, dass der Arbeitgeber entsprechend der Art der Arbeitsstätte und der Tätigkeiten sowie der Zahl der Beschäftigten die Maßnahmen zu treffen hat, die zur Ersten Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung der Beschäftigten erforderlich sind. Dabei hat er der Anwesenheit anderer Personen Rechnung zu tragen.

Arbeitsschutzrechtlich muss der Arbeitgeber die nötigen Maßnahmen im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung eigenverantwortlich ermitteln und festlegen. Auch die baurechtlichen Vorgaben können einen Brandschutzbeauftragten fordern.
Regelmäßige Begehungen können die Versicherungsprämie Ihres Sachversicherers erheblich beeinflussen.

Der Brandschutzbeauftragte muss schriftlich bestellt werden und es kann ein interner oder externer Brandschutzbeauftragter sein.

Wir stellen für Ihr Unternehmen einen externen Brandschutzbeauftragten. Unsere, seit langen Jahren in dieser Materie arbeitenden Mitarbeiter, die auch seit vielen Jahren Betriebe betreuen, stellen für Sie die Rechtskonformität sicher.

Unsere Dienstleistungen im Detail:


  • Erstellen/Fortschreiben der Brandschutzordnung
  • Erstellen von Feuerwehreinsatzplänen nach DIN 14095
  • Mitwirken bei Beurteilungen der Brandgefährdung an Arbeitsplätzen
  • Beraten bei feuergefährlichen Arbeitsverfahren und bei dem Einsatz brennbarer Arbeitsstoffe
  • Mitwirken bei der Ermittlung von Brand- und Explosionsgefahren
  • Mitwirken bei der Ausarbeitung den Brandschutz betreffende Betriebsanweisungen
  • Mitwirken bei baulichen, technischen und organisatorischen Maßnahmen, soweit sie den Brandschutz betreffen
  • Mitwirken bei der Umsetzung behördlicher Anordnungen und bei Anforderungen des Feuerversicherers, soweit sie den Brandschutz betreffen
  • Mitwirken bei der Einhaltung von Brandschutzbestimmungen bei Neu-, Um- und Erweiterungsbauten, Nutzungsänderungen, Anmietungen und  Beschaffungen
  • Beraten bei der Ausstattung der Arbeitsstätten mit Feuerlöscheinrichtungen und Auswahl der Löschmittel
  • Mitwirken bei der Umsetzung des Brandschutzkonzeptes
  • Kontrollieren, dass Flucht- und Rettungspläne, Feuerwehrpläne, Alarmpläne usw. aktuell sind
  • Planen, organisieren und durchführen von Räumungsübungen 
  • Teilnehmen an behördlichen Brandschauen und Durchführen von internen Brandschutzbegehungen
  • Melden von Mängeln und Maßnahmen zu deren Beseitigung vorschlagen und die Mängelbeseitigung überwachen
  • Aus- und Fortbildung von Beschäftigten als Brandschutz- und Evakuierungshelfer und Einweisung der Mitarbeiter in der Handhabung von Feuerlöscheinrichtungen (Feuerlöscher)
  • Unterstützen der Führungskräfte bei den regelmäßigen Unterweisungen der Beschäftigten im Brandschutz
  • Prüfen der Lagerung und/oder der Einrichtungen zur Lagerung von brennbaren Flüssig­keiten, Gasen usw.
  • Kontrollieren der Sicherheitskennzeichnungen für Brandschutzeinrichtungen und für die Flucht- und Rettungswege
  • Überwachen der Benutzbarkeit von Flucht- und Rettungswegen
  • Organisation und Sicherstellung der Prüfung und Wartung von brandschutztechnischen Einrichtungen
  • Kontrollieren, dass festgelegte Brandschutzmaßnahmen insbesondere bei feuer­gefährlichen Arbeiten eingehalten werden
  • Mitwirken bei der Festlegung von Ersatzmaßnahmen bei Ausfall und Außerbetriebsetzung von Brandschutztechnischen Einrichtungen
  • Unterstützen des Unternehmers bei Gesprächen mit den Brandschutzbehörden und Feuerwehren, den Feuerversicherern, Berufsgenossenschaften, Gewerbeaufsichtsämtern usw.
  • Stellungnahme zu Investitionsentscheidungen, die Belange des Brandschutzes am Standort betreffen
  • Dokumentieren aller Tätigkeiten im Brandschutz
Nach einer gemeinsamen Betriebsbegehung und Ermittlung der erforderlichen Pflichtenerfüllungen erstellen wir Ihnen ein detailliertes Angebot.
Haben Sie Fragen?

Dann nehmen Sie doch einfach Kontakt mit uns auf. 
Wir freuen uns über eine Nachricht von Ihnen.




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